In der Satzung sind folgende Regelungen getroffen worden. Mitglied können werden :
- Natürliche Personen
- Jede Bürgerin und jeder Bürger hat nach der Eintragung ins Genossenschaftsregister die Möglichkeit, Mitglied der BEH Bürgerenergie Hemmerden e.G. zu werden.
Darüber hinaus:
- Personengesellschaften
Beitrittsberechtigt sind damit folgende Unternehmen:
- Gesellschaft bürgerlichen Rechtes GbR
- Kommanditgesellschaft KG,
- Offene Handelsgesellschaft OHG,
- GmbH & Co. OHG
- GmbH & Co. KG.
- Partnerschaftsgesellschaft PartG
- Stille Gesellschaft.
- Juristische Personen des privaten Rechtes
- Vereine e.V.
- Aktiengesellschaften AG
- Kommanditgesellschaften auf Aktien KGaA
- Gesellschaften mit beschränkter Haftung GmbH einschließlich der Unternehmergesellschaft UG
- eingetragene Genossenschaften eG
- Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit VVaG
- Europäische Gesellschaft (auch Europäische Aktiengesellschaft genannt)
- Juristische Personen des öffentlichen Rechtes wie
- Handwerkskammer,
- Industrie- und Handelskammern,
- Hochschulen,
- Sparkassen.
- Durch das Ausfüllen des Mitgliedsantrags. Bis zur Eintragung der BEH Bürgerenergie Hemmerden eG in das Genossenschaftsregister bleibt dies eine Absichtserklärung.
- Durch Einzahlung der Mindestbeteiligung von 500 € auf das Konto der BEH Bürgerenergie Hemmerden eG bei der Volksbank Erft eG.
- Sie wohnen in Hemmerden oder im Umkreis von max. 50km.
- Ihr Interesse gilt den Erneuerbaren Energien und deren Umsetzung.
- Der Übernahme oder Eigenfinanzierung mind. eines Genossenschaftsanteils im Wert von 500 Euro stimmen Sie zu.
- Sie verpflichten sich, den Betrag für Ihren Genossenschaftsanteil an die BEH Bürgerenergie Hemmerden eG zu überweisen.
Unter anderem:
- Teilhabe an den Dienstleistungen der BEH Bürgerenergie Hemmerden eG,
- Teilnahme an der Generalversammlung (§§ 20-27) und ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen,
- Jedes Mitglied in der Generalversammlung hat eine Stimme, unabhängig von der Anzahl der Geschäftsanteile
- Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder ggf. Deckung des Jahresfehlbetrages
- Festsetzung eines Eintrittsgeldes für diejenigen, die nach der Gründungsphase Mitglied werden wollen.
- Am Jahresgewinn und sonstigen Ausschüttungen teilzuhaben (Entscheidung der Verwendung ist der Generalversammlung vorbehalten).
- Beachtung der Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes.
- Die Einzahlung des Geschäftsanteils und ggf. weiterer Geschäftsanteile zu leisten.
Allen Gründerinnen und Gründern war und ist bewusst, dass es einer mehrjährigen Anlaufzeit bedarf, um dies alles zu erreichen. Es ist unter anderem abhängig von:
- der Dauer der notwendigen Genehmigungsverfahren,
- der Verfügbarkeit von Komponenten,
- der Höhe des für die jeweiligen Projekte notwendigen Eigenkapitals.